Viele psychische Störungen sind heutzutage sehr gut zu behandeln. Allerdings ist es nicht immer leicht, eine qualifizierte Psychotherapie zu bekommen, bzw. diese von anderen Therapieanbietern zu unterscheiden.
Das kennen Sie bestimmt: Sie suchen psychotherapeutische Hilfe und sind sofort mit einer Vielzahl von Berufsbezeichnungen konfrontiert: Psychologin, Psychologische Psychotherapeutin, Ärztin für Psychotherapie, Heilpraktikerin etc..
Alle bieten Ihnen Psychotherapie an. Aber worin unterscheiden sich diese Anbieter? Und ist, wo Psychotherapie drauf steht auch wirklich Psychotherapie drin?
Seit 1999 ist die Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" durch den Gesetzgeber (Psychotherapeutengesetz) geschützt, um eine qualitativ hochwertige Versorgung von Menschen mit Psychotherapiebedarf zu gewährleisten. Nur Psychologinnen und Ärztinnen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium und entsprechender mehrjähriger und staatlich anerkannter psychotherapeutischer Zusatzausbildung in einem sogenannten Richtlinienverfahren und einer Approbation (staatliche Erlaubnis für die Ausübung eines Heilberufs) dürfen sich "Psychologische Psychotherapeutin" bzw. "Ärztliche Psychotherapeutin" nennen.
Die Ausbildung zur Psychotherapeutin findet nur an offiziell zugelassenen Instituten statt. Sie umfasst neben einer umfangreichen theoretischen (600 Stunden) auch eine praktische Ausbildung, d.h. angehende Therapeuteinnen arbeiten zunächst 18 Monate in einer psychiatrischen und/oder psychosomatischen Klinik (1800 Stunden) und behandeln über einen längeren Zeitraum Patienten mit verschiedenen Störungsbildern unter fachlicher Anleitung (600 Behandlungsstunden). Den Abschluss der Ausbildung bildet eine Staatliche Prüfung, die in schriftlicher und mündlicher Form abgelegt wird. Nach erfolgreich bestandener Prüfung wird auf Antrag die Approbation erteilt.
Nur wer über eine Approbation verfügt, hat die Möglichkeit mit den Gesetzlichen Krankenversicherungen die Therapiekosten abzurechnen. Dazu benötigt er eine sogenannte "Kassenzulassung", die von der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes vergeben wird. Aufgrund der Einschätzung, dass die psychotherapeutische Versorgung von Patienten ausreichend gewährleistet ist, gibt es derzeit eine Zulassungssperre für die Vergabe von Kassenzulassungen, d.h. auch wenn eine Psychotherapeutin über die erforderliche Qualifikation verfügt (Approbation) kann sie dennoch nicht mit den Gesetzlichen Kassen abrechnen, wenn sie keine Zulassung hat.
Eine approbierte Psychotherapeutin kann jedoch unproblematisch mit allen Privatversicherungen abrechnen, da man sie dafür keine Zulassung von der Kassenärztlichen Vereinigung benötigt. Es ist also nicht unbedingt eine Frage der Qualifikation, wenn ein Teil der approbierten Psychotherapeutinnen überwiegend privatversicherte und keine gesetzlichversicherten Patienten behandelt, sondern eine Frage der Abrechnung von Therapiekosten.
Wichtig! Der Begriff "Psychotherapie" ist nicht geschützt. Dies machen sich manchmal Menschen ohne eine qualifizierte psychotherapeutische Ausbildung zunutze und bieten Psychotherapie an.
Heilpraktiker dürfen psychotherapeutisch tätig sein. Sie müssen aber weder ein akademisches Studium noch eine anerkannte Ausbildung in Psychotherapie oder klinische Erfahrung in der Diagnostik und Behandlung von psychischen Störungen nachweisen. Kurse, die an Heilpraktikerschulen angeboten werden, unterliegen keiner staatlichen Kontrolle; sie dienen der Prüfungsvorbereitung.
Man unterscheidet den "Heilpraktiker" und den "Heilpraktiker Psychotherapie". Beide legen eine schriftliche Prüfung vor der Ärztekammer ab, wobei der "Heilpraktiker Psychotherapie" ausschließlich eine Prüfung zu psychotherapeutischen Themen ablegt. Voraussetzungen für die Prüfungszulassung sind, dass man mindestens 25 Jahre alt ist, über einen Hauptschulabschluss verfügt und keinen Eintrag im polizeilichen Führungszeugnis hat. Jeder, der die Prüfung bestanden hat, kann sich dann "Heilpraktiker Psychotherapie" nennen, und darf auch ohne den Nachweis einer qualifizierten therapeutischen Ausbildung und ohne vorher auch nur einen einzigen Patienten gesehen oder behandelt zu haben, psychisch kranke Menschen "therapieren".
Die psychotherapeutischen Angebote von Heilpraktikern werden aufgrund ihrer nicht gegebenen Qualifikation von den gesetzlichen Kassen nicht gezahlt. Heilpraktiker dürfen sich auch nicht als "Psychotherapeut" bezeichnen (vgl. Psychotherapeutengesetz), weshalb sie ihre Praxis häufig auch als "Heilpraxis für Psychotherapie" bezeichnen und "Psychotherapie/HPG" (Heilpraktikergesetz) anbieten. Ungeachtet des Verbots finden sich immer wieder Berufsbezeichnungen wie bespielsweise "Fachtherapeut für Psychotherapie", die unzulässig sind, jedoch bei Hilfesuchenden einen seriösen Anschein erwecken.
Eine Ausnahme bilden Psychologen, Pädagogen und Sozialpädagogen, die beispielsweise eine Ausbildung in Systemischer Therapie haben. Die Systemische Therapie ist seit 2008 vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie für die Behandlung von Erwachsenen in bestimmten Anwendungsbereichen anerkannt. Da Systemische Therapeuten in der Regel keine Approbation als Psychologischer Psychotherapeut haben, erwerben sie den Heilpraktikerschein, damit sie psychotherapeutisch tätig sein können.
Eine Psychologin verfügt über ein abgeschlossenes Psychologiestudium. Ein Psychologiestudium allein reicht für eine Qualifikation als Therapeutin definitiv nicht aus, auch wenn einige Psychologen damit werben.
Wer im Rahmen seiner Berufstätigkeit andere Menschen psychotherapeutisch behandelt, sollte über eine qualifizierte psychotherapeutische Ausbildung verfügen. Und selbst dann ist weiterhin eine kontinuierliche Fortbildung und Supervision erforderlich, um ein fachlich hohes Niveau halten zu können.
Eine Psychotherapie sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse nur bei einem qualifizierten Psychotherapeuten durchführen.